Seitens der Landesregierung NRW wurden mit Datum vom 06.05.2020 folgende Regelungen bezüglich der Beschränkungen bekanntgegeben:
Sport und Freizeit
Für den Sport- und Freizeitbereich gelten folgende Stufen:
Ab Donnerstag (7. Mai 2020) ist der Sport- und Trainingsbetrieb im kontaktlosen Breiten- und Freizeitsport wieder erlaubt – sofern der Sport auf öffentlichen oder privaten Freiluftsportanlagen oder im öffentlichen Raum stattfindet.
Ein Abstand zwischen Personen von 1,5 Metern und die Einhaltung strikter Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen müssen gewährleisttet sein. Dusch-, Wasch-, Umkleide-, Gesellschafts- und sonstige Gemeinschaftsräume dürfen nicht genutzt werden. Zudem sind Zuschauerbesuche vorerst untersagt. Bei Kindern unter 12 Jahren ist jedoch das Betreten der Sportanlage durch jeweils eine erwachsene Begleitperson zulässig.
Ab 30. Mai soll die Ausübung von Sportarten auch mit unvermeidbarem Körperkontakt und in geschlossenen Räumen wieder gestattet werden, ebenso der Betrieb in Hallenbädern.
Sportliche Wettbewerbe im Kinder-, Jugend- und Amateurbereich sind dann ebenfalls zulässig – die Nutzung von Umkleide- und Sanitäranlagen ist unter Auflagen gestattet.
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Unklar ist zur Zeit noch wie die „strikten Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen“ aussehen sollen. Hierzu gibt es zur Zeit noch keine genauen Handlungsanweisungen.
Weiterhin ist die oben genannte Regelung bzw. die seitens des DOSB bzw. DBV bekanntgegebenen Übergangsregelungen widerspruchsvoll: “Vereinsheime und Umkleiden bleiben geschlossen” – wie soll ein Händewaschen bzw. Desinfizieren dann möglich sein? Hier hoffen wir auf eine schnelle Klärung und praxisgerechte Handlungshilfen.